Beförderung von belarussischen Rubel
Die Ein- und Ausfuhr der Nationalen Währung der Republik Belarus durch natürliche Personen ist ohne schriftliche Anmeldung gestattet, wenn der Betrag den Wert 500 Grundwerte (seit 1. Dezember 2007 der Grundwert beträgt 35.000 BYR) nicht überschreitet.
Ein- und Ausfuhrbeschränkungen für einigen Waren zum persönlichen Gebrauch
Gemäß dem Zollrecht der Republik Belarus bestehen einige Einschränkungen in Bezug auf abgabenfreie Einfuhr von Waren zum persönlichen Bedarf (pro Person).
Von den Einfuhrabgaben befreit sind:
- Waren zum persönlichen Gebrauch (ausschließlich alkoholische Erzeugnisse, Tabak und Tabakwaren, Juwelierwaren, Lebensmittel, Kraftfahrzeuge, sowie Waren zum persönlichen Gebrauch, die im Anhang Nr. 2 aufgeführt sind), deren Zollwert eine Betraggrenze von 1.000 EUR im Äquivalent und das Gesamtgewicht 35 kg nicht überschreitet;
- 2 Liter alkoholische Erzeugnisse (nur für Personen ab 18 Jahren);
- 200 Zigaretten oder 200 Gramm Tabak oder andere Tabakwaren (nur für Personen ab 18 Jahren);
- 5 Einheiten der Juwelierwaren;
- gebrauchte Waren zum persönlichen Gebrauch, angegeben im Anhang Nr.2, abgesehen vom Zollwert und Gesamtgewicht, Haustiere, die durch Nicht-Angehörige der Republik Belarus in den Staat eingeführt werden;
Juwelierwaren, die die Mengegrenze von 5 Einheiten pro Person überschreiten, müssen nach folgenden Zollsätzen besteuert werden:
- aus Silber – 10,- EUR pro Einheit;
- aus Gold, Platin – 50,- EUR pro Einheit;
- mit Edelsteinen abgesehen von Metall – 200,- EUR pro Einheit;
- von 2 bis 5 Liter Alkohol und alkoholische Getränke – 20,- EUR pro Liter.
Bier gehört zu Spirituosen in dem Fall, wenn der Alkoholgehalt 7% und noch mehr beträgt. Falls der Alkoholgehalt im Bier niedriger liegt, so wird es als normale Ware (abgabenfrei, wenn das gesamte Gewicht der zu befördernden Waren bis 35 kg und der gesamte Wert bis 1 000,- EUR ausmacht) befördert.
Eingeschränkt ist die Ein- bzw. Ausfuhr in bzw. aus der Republik Belarus von folgenden Waren zum persönlichen Gebrauchen:
- Schusswaffen und Munition für Jagd- und Sportzwecke, Gasschusswaffen und Munition dazu, Schwerter, Messer, sonstige Hieb- und Stichwaffen, Simulatoren von Schusswaffen, sonstige Anlagen zur Zufügung körperlichen Verletzungen oder Lähmung, Aerosolverpackungen mit Reiz-, Nerven- oder Giftgas bedürfen Genehmigungen des Ministeriums für Innere Angelegenheiten de Republik Belarus;
- Betäubungsmittel bedürfen einer Genehmigung des Ministeriums für Notsituationen bzw. des Departments für Sicherheit in der Industrie und Atomenergetik;
- Ionisierende Strahlungsquellen brauchen eine Genehmigung des Ministeriums für Notsituationen bzw. des Departments für Sicherheit in der Industrie und Atomenergetik;
- Pflanzen und Tiere, deren Teile und Derivate, die unter das Washingtoner Artenschutz-Übereinkommen vom 3. März 1973 fallen, brauchen ein CITES-Zertifikat aus dem CITES-Verwaltungsbehörde im Ausfuhrland.
Genehmigungspflichtig ist die Einfuhr von:
radioelektronischen Anlagen - eine Genehmigung der Staatlichen Inspektion für Fernmeldewesen beim Ministerium für Fernmeldewesen und Informatisierung der Republik Belarus. Handys werden genehmigungsfrei eingeführt.
Genehmigungspflichtig ist die Ausfuhr von:
Kulturgütern – eine Genehmigung aus dem Ministerium für Kultur der Republik Belarus;
Seltenen Exemplaren und Sammlungen der Botanik – eine Genehmigung aus dem Ministerium für Naturressourcen und Umweltschutz;
Seltenen Exemplaren und Sammlungen der Zoologie - eine Genehmigung aus dem Ministerium für Naturressourcen und Umweltschutz;
Seltenen Exemplaren und Sammlungen der Paläontologie – eine Genehmigung des Ministeriums für Kultur der Republik Belarus;
Pflanzen und Tieren, die in der Rote Liste der Republik Belarus stehen, deren Teile und Derivate – eine Genehmigung des Ministeriums für Naturressourcen und Umweltschutz.
Waren zum persönlichen Gebrauchen, deren Ausfuhr aus der Republik Belarus verboten ist:
Wildwachsende Heilpflanzen;
Abfall und Schrott von Eisen-, Bunt- und Edelmetallen, einschließlich deren Halbzeuge und Rohlinge;
Verboten ist die Einfuhr in die Republik Belarus von folgenden Waren zum persönlichen Gebrauch:
über 4 gebrauchte Luftautoreifen;
über 5 Liter alkoholische Getränke, über 200 Zigaretten oder über 200g Tabak oder sonstige Tabakwaren;
über 5 Liter nicht zum Verzehr geeignete alkoholhaltige Produkte, vergällt und unvergällt Ethylalkohol;
Verboten ist die Ein- und Ausfuhr in bzw. aus der Republik Belarus von Waren zum persönlichen Gebrauch:
- gedruckte und audiovisuelle Medien, auch sonstige Informationsträger, die politische und wirtschaftliche Belangen des Staates, seine Sicherheit, auch Gesundheit und Moral seiner Bürger gefährden;
- Sprengstoffe, Sprengsätze und sonstige Sprengmunition;
- bedingt pathogene und pathogene genetisch veränderte Organismen;
Lebensmitteleinfuhr:
| Einfuhr aus
der GUS |
Zollsatz |
Einfuhr aus den Nicht-GUS-Staaten |
Von Grundstücken in benachbarten GUS-Staaten eingeführt |
| Bis 30 kg je Person im Zeitraum von 1. Juni bis 31. Oktober |
abgabenfrei |
Bis 5 kg je Person |
Bis 300 kg im Zeitraum von 1. Juli bis 31. Dezember. Dabei sollen die Lebensmittel auf den eigenen Grundstücken gezüchtet werden, das Eigentumsrecht am Grundstück soll dokumentarisch bestätigt werden. |
| Bis 5 kg je Person im Zeitraum von 1. November bis 31. Mai |
| 30-60 kg im Zeitraum von 1. Juni bis 31. Oktober |
2,- EUR pro 1 kg der Gewichtüberschreitung |
5-30 kg |
|
| 5-60 kg im Zeitraum von 1. November bis 31. Mai |
| Über 60 kg |
3,- EUR pro 1 kg der Gewichtüberschreitung |
Über 30 kg |
Über 300 kg im Zeitraum von 1. Juli bis 31. Dezember. Dabei sollen die Lebensmittel auf den eigenen Grundstücken gezüchtet werden, das Eigentumsrecht am Grundstück soll dokumentarisch bestätigt werden. |
Einfuhr von Kraftfahrzeugen und Anhängern
1. durch Ausländer:
Die durch Ausländer in die Republik Belarus einzuführende Kraftfahrzeuge und Anhänger, die in der Republik Belarus, der Russischen Föderation und in anderen Staaten registriert sind, können zollfrei und ohne zeitlichen Einschränkungen und schriftliche Zollabfertigung in das Land eingeführt werden.
Bei der Einfuhr von o.g. Kraftfahrzeugen und Anhängern durch Grenzübergänge mit „roten“ und „grünen“ Kanälen, werden diese zum „grünen“ Kanal unter Vorlage einer Kfz-Haftpflichtversicherung, die gemäß dem Zollrecht geschlossen wurde, zugelassen.
Kraftfahrzeuge und Anhänger, die im Ausland registriert sind, und deren Beförderung durch die Republik Belarus auch ohne Zollabfertigung gestattet ist, können auf dem Territorium der Republik nur von natürlichen Personen – Nicht-Inländer bzw. ihre Familienangehörigen (auch Nicht-Inländer) - genutzt werden, die mit den genannten Kraftfahrzeugen die Zollgrenze der Republik Belarus überquert haben. Die Übergabe von o.g. Kraftfahrzeugen und Anhängern ist nur unter der Zollabfertigung gestattet. Außerdem entsteht die Zollpflicht in Bezug auf Kraftfahrzeuge und Anhänger, die im Ausland (ausgenommen die Russische Föderation) registriert sind und deren Einfuhr über die belarussische Zollgrenze ohne Zollabfertigung möglich ist, bei Personen, die genannte Kraftfahrzeuge und Anhänger über die Zollgrenze eingeführt haben und den Inländern der Republik Belarus ohne Zollabfertigung übergeben haben, sowie bei Inländern der Republik Belarus, die o.g. Waren besitzen bzw. besitzt haben.
2. durch Staatsangehörigen der Republik Belarus:
Staatsangehörige der Republik Belarus, die im Ausland (ausgenommen die Russische Föderation) vorübergehen wohnen, arbeiten, studieren, haben bei der Einfuhr von Kraftfahrzeugen und Anhängern, die im Ausland registriert und zu verzollen sind, Einfuhrabgaben zu zahlen oder Verzollungsnachweis vorzulegen, sonstige Gruppen der Inländer haben die Einfuhrabgaben auf einzuführende Kraftfahrzeuge und Anhänger in vollem Maße zu zahlen. Diese Abgaben werden nach der Bestätigung der Kfz-Ausfuhr erstattet abzüglich des Betrags, der für die Nutzung des Kraftfahrzeuges in der Republik Belarus erhoben wird.
Bei der Einfuhr von Kraftfahrzeugen mit dem Vorhaben, diese auf dem Territorium der Republik Belarus ständig zu nutzen, hängt die Höhe von Abgaben vom Baudatum und Hubraum ab.
Kraftfahrzeuge:
| Menge eingeführten Kfz pro Kalenderjahr |
Kfz-Alter |
Hubraum |
Zollsatz (pro 1 cm3) |
| 1 |
Bis 3 Jahre |
Bis 1.500 cm3 |
0,6 EUR |
| Von 1.500 bis 2.500 cm3 |
0,7 EUR |
| 2.500 cm3 und mehr |
0,75 EUR |
| 3 – 10 Jahre |
Bis 1.500 cm3 |
0,35 EUR |
| Von 1.500 bis 2.500 cm3 |
0,4 EUR |
| 2.500 cm3 und mehr |
0,6 EUR |
| 10 – 14 Jahre |
– |
0,75 EUR |
| Ab14 Jahre |
– |
2,- EUR |
| 2 und mehr |
Bis 3 Jahre |
Bis 2.500 cm3 |
3,5 EUR |
| 2.500 cm3 und mehr |
5,- EUR |
| 3 – 7 Jahre |
Bis 1.000 cm3 |
0,85 EUR |
| Von 1.000 bis 1.500 cm3 |
1,- EUR |
| Von 1.500 bis 1.800 cm3 |
1,5 EUR |
| Von 1.800 bis 3.000 cm3 |
2,- EUR |
| 3.000 cm3 und mehr |
2,25 EUR |
| Ab 7 Jahre |
Bis 2.500 cm3 |
2,- EUR |
| 2.500 cm3 und mehr |
3,- EUR |
Die Einfuhr von mehr als einem Kraftfahrzeug im Auftrag einer anderen Person, die die Republik Belarus nicht verlassen hat, gilt als unternehmerische Tätigkeit.
Beförderung von Haushaltsgeräten und Officetechnik, Sanitäranlagen und Baustoffen
Das Zollrecht der Republik Belarus hat Waren zum persönlichen Gebrauch bestimmt, die nach einheitlichen Zollsätzen besteuert werden (s. Anhang Nr.2 zur Verordnung über Präferenzbeförderung von Gütern zum privaten Gebrauch über die Grenze und vereinfachte Zollabfertigung).
Warenbezeichnung |
Einheitliche Zollsätze |
| Baustoffe (Anstrichstoffe; Spachteln, Dichtungsmittel und Mastix; Zement; Feuerzement; Baumörtel und Beton; PVC-Tafeln und –Platten; Schaumstoff; Stabbretter; Sockelleisten aus Holz und Kunststoff; Parkettstab aus Holz, Ladenholz, Parketttafel; mittelfeste Faserplatten; Fensterrahmen, einschließlich Doppelglasfenster (aus Holz, Kunststoff und Aluminium); Gipskartonplatten; Fliesen) |
4,- EUR pro 1 kg |
| Gasherde |
50,- EUR pro 1 Stück |
| Küchenabzüge |
25,- EUR pro 1 Stück |
| Küchenmaschinen |
25,- EUR pro 1 Stück |
| Mikrowellenöfen |
25,- EUR pro 1 Stück |
| Elektrische Herde |
50,- EUR pro 1 Stück |
| Sanitäranlagen (Badewannen, Duschen, Spülbecken, Waschbecken, Bidets, Klosettbecken, Klosettsitze, Klosettspülkästen u.a.) |
4,- EUR pro 1 kg |
| Doppeltür-Kühl/-Gefrierkombinationen |
50,- EUR pro 1 Stück |
| Kühlschränke |
40,- EUR pro 1 Stück |
| Gefrierschränke mit einem Inhalt von: |
| bis 250 Liter |
40,- EUR pro 1 Stück |
| 250 - 900 Liter |
80,- EUR pro 1 Stück |
| Geschirrspülmaschinen |
150,- EUR pro 1 Stück |
| Automatische Waschmaschinen mit einer Füllmenge von: |
| Bis 6 kg |
50,- EUR pro 1 Stück |
| 6 - 10 kg |
60,- EUR pro 1 Stück |
| 10 - 15 kg |
110,- EUR pro 1 Stück |
| Nähmaschinen |
40,- EUR pro 1 Stück |
| Fernsehanlagen, einschließlich Heimkino, mit einer Bilddiagonale von: |
| Bis 42 cm |
30,- EUR pro 1 Stück |
| 42 - 52 cm |
30,- EUR pro 1 Stück |
| 52 – 72 cm |
60,- EUR pro 1 Stück |
| Von 72 cm |
110,- EUR pro 1 Stück |
| Fernsehanlagen mit einem LCD- bzw. Plasmabildschirm, einschließlich Heimkino mit einem Breitbild von: |
| Bis 43” |
500,- EUR pro 1 Stück |
| Von 43” |
1.000,- EUR pro 1 Stück |
| LCD-Computermonitore mit einem Breitbild von: |
| 15” |
50,- EUR pro 1 Stück |
| 17” |
80,- EUR pro 1 Stück |
| 19” und mehr |
110,- EUR pro 1 Stück |
| Karosserien |
500,- EUR pro 1 Stück |
| Anhänger, klassifiziert: |
| in der Unterposition 8716 10 der KN der Republik Belarus |
500,- EUR pro 1 Stück
|
| In den Unterpositionen 8716 39 300 9, 8716 39 510 0, 8716 39 590 9, 8716 39 800 9 der KN der Republik Belarus |
100,- EUR pro 1 Stück |
| Motorräder, Mopeds, Motorroller, Fahrräder mit dem Hilfsmotor mit einem Zylinderhubraum bis 50 cm3 , klassifiziert in der Position 8711 10 der KN der Republik Belarus |
50,- EUR pro 1 Stück |
| Zentralheizungsherde |
100,- EUR pro 1 Stück |
| Kfz-Ersatzteile und Zubehör |
2,- EUR pro 1 kg |
Warenbeförderung via Internationale Postsendungen
Einer der Wege der Beförderung von Waren zum persönlichen Gebrauch sind die per Internationale Postsendungen. Auf diese Weise werden Waren zum persönlichen Gebrauch (ausgenommen Kraftfahrzeuge sowie die im Anhang Nr.2 zur Verordnung über Präferenzbeförderung von Gütern zum privaten Gebrauch über die Grenze und vereinfachte Zollabfertigung aufgeführten Waren) an die Adresse eines Empfängers für folgende Zollsätze geliefert:
Zollwert |
Zollsatz |
Bis 120,- EUR |
Abgabenfrei |
Von 120,- EUR bis 1 000,- EUR |
30% vom Zollwert, aber nicht weniger als 2,- EUR pro 1 kg im Überschreitungsteil des Betrages 120,- EUR |
Von 1 000,- EUR |
60% vom Zollwert, aber nicht weniger als 4,- EUR pro 1 kg im Überschreitungsteil des Betrages 1 000,- EUR |
Waren zum persönlichen Gebrauch, angegeben im Anhang Nr. 2, die per Internationale Postsendungen befördert werden, werden nach festgesetzten Zollsätzen besteuert und deren Wert wird beim gesamten Zollwert anderer Waren in der Sendung nicht mitgerechnet.
Beförderung von Devisen
Beförderung der ausländischen Währung
Angehörige der Republik Belarus, die den Zollraum der Republik verlassen möchten, dürfen ausländische Währung in einem Betrag von bis 3.000 USD im Äquivalent ohne schriftliche Zollanmeldung ausführen. Ausländische Währung in einem Betrag, der die Obergrenze von 10.000 USD im Äquivalent überschreitet, unterliegt nicht nur der schriftlichren Anmeldung, ist aber unter der Vorlage von Genehmigungspapieren, ausgestellt entweder von Zollbehörden, die die Einfuhr des o.a. Betrags auf des Territorium der Republik Belarus bestätigen, oder einer zuständigen Bank möglich.
Natürliche Personen können ausländischen Währungen in die Republik Belarus ohne Einschränkungen einführen. Bei der Einfuhr von einem Betrag von 10.000 USD im Äquivalent pro Person ist die schriftliche Zollanmeldung nicht nötig, ausgenommen Fälle, wenn natürliche Person selbst diese anmelden möchte oder der Betrag als unentgeltliche Hilfe aus dem Ausland eingeführt wird. Der Betrag über 10.000 USD im Äquivalent unterliegt der verbindlichen schriftlichen Anmeldung.
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