Abgabenfreie Einfuhr von Waren des persönlichen Gebrauchs im begleiteten und unbegleiteten Gepäck
Gemäß Zollgesetz bestehen einige Beschränkungen in Bezug auf abgabenfreie Einfuhr von Waren des persönlichen Gebrauchs (pro Person). Von Einfuhrabgaben sind befreit:
- Waren des persönlichen Gebrauchs (ausgenommen Alkohol, Zigaretten, Tabak und Tabakwaren, Juwelierwaren, Lebensmittel, Kraftfahrzeuge/Ersatzteile, sowie Waren für den Eigenbedarf, die im Anhang 2 der durch das Präsidialdekret vom 15.10.2007 verabschiedeten Regelung angeführt sind), deren Zollwert 1000 Euro und Gesamtgewicht 35 kg nicht überschreitet;
- 2 Liter Spirituosen (pro Person ab 18 Jahren). Alkoholische Getränke, die in der Menge von 2 bis 5 Liter eingeführt werden, sind gebührenpflichtig und werden mit einem Zoll- und Steuersatz von 20 Euro pro 1 L belastet.
Bier gehört zu alkoholischen Getränken, wenn der gesamte Ethanolgehalt 7% und mehr beträgt. Demgemäß darf Bier mit einem Ethanolgehalt von weniger als 7% als normale Ware eingeführt werden (abgabenfrei, wenn das Gesamtgewicht 35 kg und der Zollwert 1000 Euro nicht überschreitet)
- 200 Zigaretten oder 200 Gramm Tabak oder sonstiger Tabakwaren (pro Person ab 18 Jahren);
- Juwelierwaren mit einer Stückzahl von bis zu 5 Einheiten. Juwelierwaren, die die Stückzahl von 5 Einheiten überschreiten, werden nach folgenden Sätzen verzollt und versteuert:
- aus Silber – 10 EUR pro Einheit;
- aus Gold, Platin – 50 EUR pro Einheit;
- mit Edelsteinen, unabhängig vom enthaltenen Metall – 200 Euro pro Einheit;
- Gebrauchtwaren des persönlichen Gebrauchs, unabhängig von ihrem Zollwert und Gewicht, Haustiere, darunter Jagd- und Sporttiere, die von Nicht-Inländern der Republik Belarus zeitlich eingeführt werden:
- Bekleidung
- Juweliererzeugnisse
- Toilettenartikel
- Foto- und Filmkameras, ihre Ersatzteile und max. 5 Filme dazu
- Videokameras und tragbare Videoplayer, max. 5 Kassetten dazu
- Musikinstrumente
- Tragbare Aufnahme- und Wiedergabegeräte (einschließlich Diktiergeräte), max. 5 Bänder dazu
- Tragbare Rundfunkgeräte
- Tragbare Fernseher
- Tragbare PCs (Notebooks)
- Kinderwagen
- Rollstühle
- Kindersitze, montiert auf Kraftfahrzeugsitzen (ausgenommen Kraftfahrzeuge der Warenposition 8711 des CTCI der Republik Belarus)
- Sportgeräte und Sportartikel, Tourismus und Jagdartikel (Zelte und andere Tourismuswaren, Angelgeräte, Ausrüstung für Bergsport und Diving, Sport- und Jagdgewehre, ihre Bestandteile und Komponente, Munition dazu, Sonderbekleidung für Sport und Jagd, Fahrräder, Jachten und sonstige Wasserfahrzeuge für Erholung oder Sport, Ruderboote und Paddelboote, Schier, Tennisschläger, Surfing- und Windsurfingbretter, Golfausrüstung, Gleiter, Drachenfluggeräte und Luftballons)
- Tragbare Dialysatoren und ähnliche medizinische Geräte und Zubehör
- Autoapotheke, Feuerlöscher, Pannendreieck, Wagenheber, Ersatzrad, 2 Sicherungskeile, Schlepptau, Handwerkzeug für Radmontage und -demontage, Schmelzsicherungen und 5er-Ersatzlampenset, die von natürlichen Personen mit Kraftfahrzeugen eingeführt werden.