Das Staatliche Zollkomitee der Republik Belarus
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Was muss man wissen beim Transit
durch die Republik Belarus

1. Über die Gesetzgebung

Die belarussische Zollgesetzgebung enthält Normen, die mit den Normen der Nachbarstaaten harmonisiert sind. Das wird gewährleistet dadurch, dass die Republik Belarus der Beteiligte von grundlegenden internationalen Konventionen, die Zoll- und Verkehrsbeziehungen regeln, ist. Das sind Konventionen TIR und ATA, Istanbul-Übereinkommen, Internationales Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr (CIM) und sonstige, ihre Liste, sowie die Liste von Rechtsvorschriften, die die Transitformalitäten betreffen, ist im Punkt 6 angeführt.

2. Über Kontrolle an den Grenzübergängen

Der Übergang der Grenze der Republik Belarus erfolgt an Grenzkontrollstellen, die gemäß Regierungsabkommen der Republik Belarus mit Nachbarstaaten aufgestellt sind. Außer der Zollkontrolle erfolgt dort auch die Grenz-, Transport-, Pflanzenschutz- und Veterinärkontrolle, was den ordnungsgemäßen Standarten in Bezug auf die Grenzkontrolle entspricht. In dieser Sicht ist es nötig zu unterstreichen, dass die Republik Belarus vertragsschließende Partei der Internationalen Konvention über Abstimmung der Bedingungen der Güterkontrolle an der Grenze 1982 ist.

3. Für die Spediteure  

Die Republik Belarus anerkennt das Prinzip der Transitfreiheit, auf dessen Grundlage ihr Zollgesetzbuch aufgebaut ist, und realisiert dieses Prinzip auf der Praxis. Mit diesem Ziel wurde im März 2006 der Erlass des Präsidenten der Republik Belarus Nr. 168 “Über die Realisierung des Prinzips der Transitfreiheit in der Republik Belarus” verabschiedet, der in sich die Forderungen der Welthandelsorganisation beinhaltet.

Der Transitgrenzübergang von Waren durch die Republik Belarus erfolgt  nach Genehmigung des Zolls und unter Zollkontrolle, was der allgemeingültigen weltlichen Praxis entspricht.

Als Mitglied von Universalkonventionen über den internationalen Transit anerkennt die Republik Belarus und bietet dem Beförderer jede von allen zugänglichen Transitverfahren, unter anderem: Carnet-TIR, Carnet-ATA, CIM. Wenn der Spediteur internationale Transitsysteme nicht benutzt, so kann er belarussisches nationales Verfahren mit Dokument der Lieferungskontrolle, das an der Zollpassierstelle ausgefertigt wird, benutzen.

Über Transitdokumente

Bei der Verwendung des internationalen Transitverfahrens ist die Erledigung der belarussischen Zolldeklaration nicht nötig, und die Beförderung kann nach den folgenden Dokumenten erfolgen:

  • Carnet-TIR,
  • Carnet-ATA,
  • Eisenbahnfrachtbrief (CIM),
  • einheitlicher Eisenbahnfrachtbrief CIM.

Diese Unterlagen müssen gemäß den Forderungen der Konventionen, die diese Forderungen einsetzt haben (z.B. TIR-Konvention), ausgefertigt werden. Wenn der Spediteur das internationale Transitsystem nicht benutzt, so kann er Transit nach dem belarussischen Dokument der Lieferungskontrolle, das oben erwähnt wurde, ausfertigen lassen.

Zu den aufgezählten Dokumenten sollen Geschäfts- und Transportunterlagen, falls die letzten nicht als Zolltransitdokumente (d.h. Zolldeklaration – z.B., Eisenbahnfrachtbrief CIM) verwendet werden, beigefügt werden. Unter anderem,

  1. CMR- und CIM -Frachtbriefe;
  2. Faktura-Rechnungen, Proformarechnungen, Verpackungslisten, Spezifikationen;
  3. Bescheinigungen über Zulassung des Transportmittels (Containers) für die Beförderung mit der Zollplombe und mit Sichtvermerk der Zollstelle, wenn die Waren in Laderäumen mit Siegelverschluss transportiert werden;
  4. Bei Notwendigkeit, Dokumente, die die Identifikation der Waren ermöglichen (Skizzen, Fotos, Maßstabzeichnungen, Abbildungen), in den Fällen, wenn für die Identifikation der Waren die Sichtvermerke der Zollstelle, Zollplomben und Identifikationszeichen nicht genutzt werden können.

Forderungen zu den Unterlagen und den Angaben

Bei dem Transit der Waren der Kontrolle der Zollorgane der Republik Belarus unterliegen nur solche Angaben, die für die Zollzwecke die Identifikation der Waren und die Bestimmung ihrer Menge ermöglichen. Zu diesen Angaben gehören: Bezeichnung der Ware, Menge, Bruttogewicht und die Zahl der Ladeplätze.

Alle sonstigen Angaben haben für die Zollorgane informativen Charakter, werden nur durch Feststellung ihres Vorhandenseins in den Versandpapieren überprüft und bedürfen keiner zusätzlicher Kontrolle.

Fehlen in den Dokumenten die Angaben über die Benennung und Anschrift des Warenführers, des Verladers, des Empfängers der Ware, den Wert der Ware, der Warenkode auf der Ebene der ersten vier Zeichen, dem Ort und Datum der Ausfertigung des internationalen Frachtbriefes kann der Warenführer das Verfahren der Beförderung unter Zollkontrolle nur unter Bedingung der zollamtlichen Begleitung benutzen oder dem Beförderer wird schriftliche Forderung über Vorlegung der Unterlagen, die diese Angaben beinhalten, erteilt. Legt der Warenführer die Unterlagen, die die nötigen Angaben beinhalten, binnen 3 Stunden nicht vor, so ist die Beförderung nur unter Bedingung der zollamtlichen Begleitung gestattet. Hat der Warenführer binnen 8 Stunden danach die Genehmigung für die Beförderung unter Zollkontrolle mit zollamtlicher Begleitung nicht bekommen, so unterliegen solche Waren und Transportmittel der der Rückkehr auf das Territorium der Nachbarstaaten.

Fehlen in den Dokumenten des Warenführers die Angaben über die Zahl der Ladeplätze, die Warenbeschreibung, die die Identifikation und Klassifikation nach der Warennomenklatur des Außenhandels der Republik Belarus ermöglicht, Bruttogewicht der Ware wird dem Beförderer schriftliche Forderung über Vorlegung der Unterlagen, die diese Angaben beinhalten, erteilt. Legt der Warenführer die Unterlagen, die die nötigen Angaben beinhalten, binnen 3 Stunden nicht vor, so unterliegen solche Waren und Transportmittel der der Rückkehr auf das Territorium der Nachbarstaaten.

Die zollamtliche Untersuchung der Transitwaren erfolgt von den Zollorganen nur in folgenden Fällen:

  • an den Transportmitteln, Fahrzeugkombination oder Containers fehlen Identifikationsmittel (Siegel und Plomben) oder diese Identifikationszeichen sind gebrochen oder die Markierung von Siegel und Plomben unterscheidet sich von der Markierung in den vom Warenführer vorgelegten Unterlagen;
  • die Ganzheit des Laderaumes des Transportmittels (Containers) ist gebrochen;
  • im Carnet-TIR fehlen die Vermerke (Stempel, Siegel) der Zwischenzollstellen;
  • im Frachtbrief fehlen die Unterschriften und Stempel (Siegel) des Verladers oder des Warenführers;
  • Information über ein vorbereitetes, begehendes oder begangenes Verbrechen oder administrative Rechtsverletzung auf dem Gebiet des Zolls, einschließlich Information von Rechtsschutzorganen;
  • Radierungen und (oder) Berichtigungen in Versandpapieren, die vom Warenführer und (oder) Verlader nicht ordnungsgemäß beglaubigt wurden;
  • wenn die Zollkontrolle gemäß der Gesetzgebung der Republik Belarus durchgeführt werden muss;
  • Nichtübereinstimmung in den Papieren des Warenführers in Bezug auf die Angaben über die Bezeichnung der Ware, die Menge und Bruttogewicht, sowie über die Zahl der Ladeplätze;
  • in den Papieren des Warenführers fehlen die Angaben über die staatliche Registrierung des Transportmittels, sowie bei Nichtübereinstimmung der Angaben über die Nummer, die in dem technischen Datenblatt und auf dem Transportmittel steht.

Die Frist der zollamtlichen Untersuchung darf nicht 24 Stunden vom Moment des Beschlusses über deren Durchführung nicht überschreiten.

Zur Vermeidung von Verzögerungen bei der Zollabfertigung müssen sich die Warenführer merken, dass in einzelnen Fällen, die von der TIR-Konvention bestimmt sind, die Transport- und Geschäftspapiere, auf die sich das Carnet-TIR beruft, zu dem Carnet-TIR ordnungsgemäß befestigt sein müssen. Besondere Aufmerksamkeit muß man der Gültigkeitsfrist des Carnet-TIR widmen, da nach der TIR-Konvention das Carnet-TIR nach Ablauf dieser Frist bei den Zollorganen vorgelegt werden, und bei Feststellung dieser Tatsache darf die Beförderung durch die Republik Belarus nur auf Grund des nationalen Verfahrens erfolgen darf. Außerdem müssen die Warenführer  bei der Ausfertigung der Versandpapiere aufmerksam sein, dass in internationalen Frachtscheinen die Unterschriften und Stempel des Verladers oder des Warenführers, sowie Information über Ort und Datum der Abfertigung, angegeben wird. Dabei muss der Warenführer jede Zeit in der Lage sein, nach der Forderung des Zollbeamten das technische Datenblatt auf das Transportmittel vorzuweisen.

Ausführlichó Forderungen zu den Papieren und Information finden Sie in der Verordnung des Staatlichen Zollkomitees der Republik Belarus Nr. 56 vom 08.07.2004.

Über Finanzgarantien, Verboten und Begrenzungen

Als allgemeine Regel bei Warentransit in allen Ländern, einschließlich Republik Belarus, ist das, dass der Transit von zollbaren Waren ist nur bei Vorhandensein der entsprechenden Gewährleistung der Bezahlung von Zollgebühren im Fall der Zuwiderhandlungen gegen das Transitverfahren möglich.

Die Finanzgarantien können mittels Hinterlegung der entsprechenden Geldsummen, des Bürgschaftsvertrages oder des Bürgschaftszertifikates realisiert werden.  

Die Anwendung von internationalen Systemen (TIR, ATA und Bahntransporte mit Eisenbahnfrachtbriefen (CIM)) ist darum vorteilhaft, da in diesem Fall die belarussischen Zollorgane von dem Warenführer die Finanzgarantien und die Ausfertigung des nationalen Zolldokumentes nicht verlangen, weil das Carnet-TIR und Carnet-ATA die weltweit gültigen Finanzgarantien enthalten und für die Bahntransporte haftet die Administration der Eisenbahn.

Über die Verletzung des Transitverfahrens und der Begleitung

Für die Gewährleistung der richtigen Einhaltung der TIR-Konvention kann zu den Warenführern, die die Verletzung dieses Verfahrens begangen haben, gemäß Artikel 23 der Konvention die Begleitung der Transportmittel auf dem Territorium der Republik Belarus angewendet werden. Die Begleitung wird in dem Fall angewendet, wenn der Warenführer den Zahlungsrückstand dieser Verletzung nicht getilgt hat. Die Anwendung dieser Maßnahme wird nach der Bezahlung der offenstehenden Zollschuld oder nach belegmäßigem Nachweis der Ausfuhr der Transitwaren aus der Republik Belarus aufgehoben. Für die Beilegung der Anforderungen seitens der Zollorgane muss sich der Warenführer vor allem an das Zollamt oder an die Zentralzolldienststelle  wenden und die entsprechenden Unterlagen vorzeigen.
Es ist notwendig zu wissen, dass gemäß der belarussischen Gesetzgebung einige Transitwaren obligatorische Begleitung mit Kräften der Abteilung des Schutzdepartaments (bei der Beförderung mit Kraftwagentransport) und mit Kräften des Militärgeleites der belarussischen Eisenbahn (bei der Beförderung mit Eisenbahntransport) angewendet wird. Zu diesen Waren gehören:

  1. Alkoholproduktion, nicht für die Nahrung bestimmte alkoholenthaltende Produktion und nicht für die Nahrung bestimmter Äthylalkohol, die auf dem Territorium der Republik Belarus transportiert werden, von juristischen Personen auf das Zollterritorium der Republik Belarus von dem Zollterritorium der Mitliedstaaten des Vertrages des Zollbündnisses und den Einheitlichen Wirtschaftsraum vom 26. Februar 1999 eingeführt (für die Ausfuhr bestimmt) wurden;
  2. Alkoholproduktion, nicht für die Nahrung bestimmte alkoholenthaltende Produktion und nicht für die Nahrung bestimmter Äthylalkohol, die auf dem Territorium der Republik Belarus gemäß dem Zollverfahren oder unter der Zollkontrolle der Russischen Föderation transportiert werden.

Über Umladung

Auf dem Territorium der Republik Belarus ist die Umladung der Waren, wenn sie mit den Bedingungen der Beförderung vorgesehen ist, zugelassen. Dafür ist es der Vertragsabschluß zwischen dem Frachtabsender und dem Besitzer des Zolllagers erforderlich, außer den Fällen des Unfalls, der Beschädigung des Transportmittels, mit dem das Transport erfolgte, oder bei Höherer Gewalt.

4. Besonderheiten des Transits

Die Republik Belarus hat 1995 mit Russischer Föderation das Abkommen über die Zollunion abgeschlossen. Auf Grund dieses Abkommens führen die Zollorgane der Republik Belarus keine Zollkontrolle und die Ausfertigung der Waren und der Transportmittel an der belarussisch-russischer Grenze. Von der Seite der Republik Belarus erfolgt auf dieser Grenze vorzüglich nur die Transportkontrolle.

Zugleich wurden auf dieser Grenze von der Seite der Russischen Föderation Anzeigeannahmestellen geschaffen, wo die russischen Zollorgane die Zollkontrolle und die Ausfertigung der Waren und der Transportmittel, die die Grenze überqueren, durchführen. Die Warenführer müssen berücksichtigen, dass nur durch fünf solche Punkte der Transport der Waren nach dem TIR-Verfahren erlaubt ist, dazu gehören die Anzeigeannahmestellen: “Krasnoe”, ”Rudnja”, ”Ponjatowka”, ”Nowosibkowskij”, ”Neweljskij”. Durch diese fünf Punkte ist der Transport der Waren erlaubt, die der obligatorischen Begleitung in der Republik Belarus unterliegen.

Unter Bedingungen der Zollunion bestimmen die Zollorgane  der Republik Belarus das Transitverfahren nicht bis zum belarussischen, sondern bis zum russischen Zollbestimmungsorgan. Die russischen Zollorgane geben ihrerseits bei dem Transitverfahren die belarussischen Zollorgane als Zollbestimmungsorgan an. Dabei ist zwischen den belarussischen und russischen Zollämtern ein Informationswechsel geregelt, der es ermöglicht das Verfahren des Warentransportes auf dem Territorium der Zollunion zu kontrollieren.

 

5. Für die Personen, die die Grenze überqueren

Bei der Einreise in die Republik Belarus kontrollieren die Zollorgane das persönliche Vermögen (Reisegepäck) und die Transportmittel der Staatsangehörigen.

Über die Dokumente für die Zollzwecke  

Die Person, die beim Transit die Republik Belarus überquert, muss eine Passagiererklärung, deren Formulare an den Grenzübergängen und unmittelbar in den Zügen gegeben werden, ausfüllen. Beim Ausfüllen der Deklaration sind minimale Angaben über die Person, die Waren, die Währung und die Kraftfahrzeuge erforderlich. Dafür braucht man ungefähr 3-5 Minuten.

Auf die Transitkraftfahrzeuge, die im Land des vorübergehenden Aufenthalts oder der Ansässigkeit registriert und die nicht älter als sieben Jahre sind, werden keine Zollpapiere ausgegeben. Die Frist des Aufenthalts solcher Kraftfahrzeuge auf dem Territorium der Republik Belarus wird kontrolliert nach den Notizen des Grenzdienstes in dem Pass des Einreisenden. Auf die Kraftfahrzeuge, die älter als sieben Jahre sind, wird von den Zollbeamten die Bescheinigung der Einfuhr des Kraftfahrzeuges, die während ihrer Gültigkeitsfrist für den mehrmaligen Grenzübergang benutzt wird, ausgestellt.
Auf die Transitkraftfahrzeuge, die im Land des vorübergehenden Aufenthalts oder der Ansässigkeit nicht registriert sind, werden im Zollamt des Versandes das Dokument der Kontrolle des Kraftfahrzeuges, das an dem Zollamt der Bestimmung bei der Ausfahrt aus der Republik Belarus vorgezeigt wird, ausgegeben.

Über die Zollgebühren und die Normen des Warentransits

Gebührenfrei darf man die Waren für nicht kommerzielle Zwecke mit Gesamtgewicht nicht meht als 50 Kg durchführen. Der Zollwert dieser waren soll nicht 1000 Euro überschreiten, und für unteilbare Waren - 1200 Euro.

Zu diesen Waren gehören: 1 Liter Spirituosen, 1 Liter Bier, 200 Stück Zigaretten oder 200 Gramm Tabak oder sonstiger Tabakwaren (nur für Personen älter als 18 Jahre), und für die Personen unabhängig von ihrem Alter – nicht mehr als 5 Einheiten von Schmuckwaren, 3 Bekleidungstücke aus echtem Leder oder Pelz, 1 Armbanduhr, 4 Reifen für Kraftfahrzeuge.
Dabei muss man beachten, dass einige Waren einem einheitlichen Zollgebührensatz unabhängig von ihrem Preis und Gewicht unterliegen: Möbel, Karosserien, Anhänger, einige Arten von Baumaterialien, Gas- und Elektroherde, Dunsthauben, Küchenmaschinen, Sanitärarmatur, Kühlschränke, Tiefkühltruhen, Geschirrspülmaschinen, Waschmaschinen, Nähmaschinen, Videoapparatur, Fernsehgeräte, LCD-Monitore.

Was die Lebensmittel betrifft, so ist ihre Einfuhr pro Person folgenderweise erlaubt:

  1. aus den GUS-Staaten saisonmässig:

vom 1. Juni bis zum 31. Oktober bis 30 Kilogramm einschließlich;
vom 1. November bis zum 31. Mai bis 5 Kilogramm einschließlich;

2. aus den anderen Staaten bis 5 Kilogramm einschließlich.

Über die Zollgebühren auf die Kraftfahrzeuge, Garantien, Rückgabe
Ohne Zollgebühren und Finanzgarantien darf man einen Kraftfahrzeug und einen Anhänger transportieren, wenn sie im Land des vorübergehenden Aufenthalts oder der Ansässigkeit der Person, die sie transportiert, registriert sind.

Kraftfahrzeuge ohne Registrierung werden als Waren angesehen und ihre Transitbeförderung durch das Zollterritorium der Republik Belarus ist erlaubt nur nach der Gewährleistung der Bezahlung der Zollgebühren (Finanzgarantien) in unten angeführten Beträgen, abhängig vom Moment der Erzeugung des Kraftfahrzeuges:

  1. 3 Jahre und weniger: im Betrag von 1500 EUR im Äquivalent;
  2. über 3 Jahre, aber nicht mehr als 10 Jahre, einschließlich, mit Hubraum bis 2500 cm ³: im Betrag von 500 EUR im Äquivalent;
  3. über 3 Jahre, aber nicht mehr als 10 Jahre, einschließlich, mit Hubraum von 2500 cm ³ und mehr: im Betrag von 1500 EUR im Äquivalent;
  4. über 10 Jahre, aber nicht mehr als 14 Jahre: im Betrag von 1500 EUR im Äquivalent;
  5. über 14 Jahre: im Betrag von 3000 EUR im Äquivalent.

Als Garantien hinterlegte Geldsummen werden der Person von den belarussischen Zollstellen der Absendung und der Bestimmung nach seinem Antrag und nach Vorweisung der Unterlagen, die die Zulieferung des Kraftfahrzeuges zum Bestimmungsort und ihre Ausfuhr vom Territorium der Republik Belarus bestätigen, zurückgegeben. Die Geldsummen werden der Person bar zurückgegeben oder werden auf das von ihm angegebene Konto überwiesen.

 

6. Rechtliche Basis

Liste der Normativakten der Republik Belarus, die die Beförderungen im Handelsverkehr regeln
Zollgesetzbuch der Republik Belarus (Kapitel 22)

Erlass des Präsidenten der Republik Belarus Nr. 168 vom 20. März 2006 “Über die Verwirklichung des Prinzips des freien Transits in der Republik Belarus”
Beschluss des Ministerrates der Republik Belarus Nr. 1346 vom 29. November 2005 “Über den Transport der Kraftfahrzeuge, die für die internationale Transporte durch die belarussisch-russische Grenze eingesetzt werden”
Order des Staatlichen Zollkomitees der Republik Belarus Nr. 245-ÎÄ vom 08.07.1998 “Über den Warentransport unter der Zollaufsicht”
Order des Staatlichen Zollkomitees der Republik Belarus Nr. 163 vom 16.06.1995 “Über die Genehmigung der Vorschrift über die Anwendung des Zollabkommens über internationale Transporte mit Anwendung von Carnet-TIR”
Order des Staatlichen Zollkomitees der Republik Belarus Nr. 256- ÎÄ vom 15.07.1998 “Über die Inkraftsetzung der ”Vorschrift über die Anwendung des Zollabkommens über Carnet-ATA und der Konvention über die vorübergehende Einfuhr”
Order des Staatlichen Zollkomitees der Republik Belarus Nr. 184-ÎÄ vom 10.06.1996 “ Über die Inkraftsetzung der ”Technologie der Zusammenarbeit der Zollorgane der Republik Belarus und der Belarusschen Eisenbahn bei der Zollabfertigung der Waren bei dem Eisenbahntransport”
Verordnung des Staatlichen Zollkomitees der Republik Belarus Nr. 44 vom 25.05.2004 “Über die Genehmigung der Anweisung über die Besonderheiten der Zollabfertigung und der Zollkontrolle der Waren, die durch das Territorium der Republik Belarus transportiert werden”
Verordnung des Staatlichen Zollkomitees der Republik Belarus Nr. 56 vom 08.04.2004 “ Über die Genehmigung der Anweisung über die Besonderheiten der Zollkontrolle der Waren, die mit Kraftfahrzeugen transportiert werden”
Verordnung des Staatlichen Zollkomitees der Republik Belarus Nr. 81 vom 02.09.2002 “Über die Bestimmung des Beförderungsweges der Kraftfahrzeuge in die Russische Föderation”
Verordnung des Staatlichen Zollkomitees der Republik Belarus Nr. 69 vom 26.10.2000 “Über die Maßnahmen zur Gewährleistung der Bezahlung der Zollgebühren”
Verordnung des Staatlichen Zollkomitees der Republik Belarus Nr. 75 vom 01.11.2005 “Über den Einsatz zollamtlicher Begleitung bei der Warenbeförderung nach dem TIR-Verfahren”
Verordnung des Staatlichen Zollkomitees der Republik Belarus Nr. 41 vom 21.06.2002, die die Anweisung über die Besonderheiten der Zollkontrolle der Waren bei kombinierter Beförderung gebilligt hat  

Liste der Normativakten der Republik Belarus, die die Beförderungen im Handelsverkehr nichtkommerzieller Art regeln
Zollgesetzbuch der Republik Belarus 
Erlass des Präsidenten der Republik Belarus Nr. 57 vom 05. Februar 2001 “Über das Verfahren des Transits der Waren von den Personen durch die Zollgrenze der Republik Belarus, die nicht für Produktions- oder andere kommerzielle Tätigkeit bestimmt sind”
Erlass des Präsidenten der Republik Belarus Nr. 507 vom 08. August 2006 “Über die Vervollkommnung der Kontrolle des Überganges der Grenze der Republik Belarus von physischen Personen und des Transits der Waren und der Kraftfahrzeuge, die nicht für Produktions- oder andere kommerzielle Tätigkeit bestimmt sind”
Verordnung des Staatlichen Zollkomitees der Republik Belarus Nr. 10 vom 26.02.2002 “Über die Registrierung und die Kontrolle der Zulieferung der Waren und der Kraftfahrzeuge, die von physischen Personen durch die Zollgrenze der Republik Belarus transportieren”

Liste von internationalen Zollkonventionen der Republik Belarus, die bei Erledigung der Transitformalitäten verwendet werden

Internationales Übereinkommen über die internationale Warenbeförderung mit Carnet-TIR, 1975
Übereinkommen über die vorübergehende Einfuhr, 1990
Internationales Übereinkommen über Carnet-ATA für die vorübergehende Einfuhr der Waren, 1961
Internationales Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr, 1951
Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR), 1956
Internationales Übereinkommen über Container, 1972
Internationales Übereinkommen zur Harmonisierung der Warenkontrollen an den Grenzen, 1982
Internationales Übereinkommen über das harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren, 1983

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